Inspektionsbedingung


Inspektionsbedingungen des BIV
Inspektionsbedingungen des BIV (FB 7.1-1 "Inspektionsbedingungen des Bundesinnungsverbands (BIV)")

Qualitätsmanagementsystem des Kraftfahrzeughandwerks (QMS)

Dok.:       FB 7.1-1

Rev.:       V1.0 Datum: 15.05.2020

Formblatt

Inspektionsbedingungen des
Bundesinnungsverbands (BIV)

 

Inspektionsbedingungen
Stand: 03/2020

I. Allgemeines

1.       Der Auftragnehmer ist der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV), der ein Qualitätsmanagementsystem nach den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020 betreibt. Der BIV ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Inspektionen (Abgasuntersuchung (AU), Abgasuntersuchung Krafträder (AUK), Gasanlagenprüfung (GAP), Sicherheitsprüfung (SP)) verantwortlich.

0.  Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die beauftragte Inspektion (AU, AUK, GAP, SP) ausführt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, wenn er den Auftrag nicht annimmt.

1.  Gegebenenfalls vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung und werden hiermit ausgeschlossen.

II. Leistungsumfang

1.  Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Durchführung von Inspektionen (AU, AUK, GAP, SP) durch die Inspektionsstelle des Kraftfahrzeughandwerks.

2.  Die Durchführung der Inspektionen erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltenden Vorschriften.

3.  Der Auftragnehmer gewährleistet den vertraulichen Umgang mit allen Informationen, die während der Ausführung der Inspektion erhalten oder erstellt wurden.

III. Haftung für Sachmängel

1.  Eine Haftung für Sachmängel besteht nur für die in Abschnitt I. Ziffer 1 und Ziffer 2 ausdrücklich in Auftrag gegebene Inspektion. Der Auftragnehmer übernimmt mit der Durchführung der Inspektion nicht gleichzeitig die Gewähr für die Ordnungsgemäßheit und Funktionsfähigkeit des begutachteten/geprüften Auftragsgegenstands (Kraftfahrzeug).

2.  Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

3.  Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 2, Satz 1 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines jeweiligen gesetzlichen Vertreters oder seines jeweiligen Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4.  Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

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Qualitätsmanagementsystem des Kraftfahrzeughandwerks (QMS)

Dok.:      FB 7.1-1

Rev.:      V1.0 Datum: 15.05.2020

Formblatt

Inspektionsbedingungen des
Bundesinnungsverbands (BIV)

 

Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.

  1. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

  2. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

    Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.

    IV. Haftung für sonstige Schäden

  1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

  2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt III. "Haftung für Sachmängel" geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

  3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt III. "Haftung für Sachmängel", Ziffer 4 und 5 entsprechend.

    V. Vergütung

    Der Auftragnehmer erhebt für die Durchführung der Inspektionen keine Vergütung.

    VI. Gerichtsstand

    Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

    VII. Beschwerde-/ Einspruchsstelle

  1. Der Auftraggeber kann bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag die Beschwerde-/Einspruchsstelle des Auftragnehmers anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes unter http://beschwerdemanagement.inspektionsstelle-kfzhandwerk.de/erfolgen.

  2. Durch die Entscheidung der Beschwerde-/Einspruchsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

  3. Die Anrufung der Beschwerde-/Einspruchsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Beschwerde-/Einspruchsverfahrens beschritten, stellt die Beschwerde-/Einspruchsstelle ihre Tätigkeit ein.

  4. Für die Inanspruchnahme der Beschwerde-/Einspruchsstelle werden Kosten nicht erhoben.

    VIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

    Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

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Wir sind für mehrere bestimmte Darlehensgeber tätig und handeln nicht als unabhängiger Darlehensvermittler.

Beispielfoto eines Fahrzeuges der Baureihe. Die Ausstattungsmerkmale des abgebildeten Fahrzeuges sind nicht Bestandteil des Angebotes. Die abgebildeten Ausstattungsmerkmale sind je nach Ausstattungsvariante verfügbar, serienmäßig oder optional, ggf. nur als Bestandteil eines Ausstattungspaketes. Nähere Informationen und Details zur Verfügbarkeit erhalten Sie bei uns.

*Hinweis zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen:
Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren (§ 2 Nrn. 5, 6, 6a Pkw-EnVKV in der jeweils geltenden Fassung) ermittelt. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.

*Hinweis nach Richtlinie 1999/94/EG:
Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren beeinflusst. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas. Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen aller in Deutschland angebotenen neuen Personenkraftfahrzeugmodelle ist unentgeltlich an jedem Verkaufsort in Deutschland, an dem neue Personenkraftfahrzeuge ausgestellt oder angeboten werden oder unter www.dat.de erhältlich.

Seit dem 1. September 2017 werden bestimmte Neuwagen nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure, WLTP), einem neuen, realistischeren Prüfverfahren zur Messung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen, typgenehmigt. Seit dem 1. September 2018 hat das WLTP den neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ), das derzeitige Prüfverfahren, ersetzt. Wegen der realistischeren Prüfbedingungen sind die nach dem WLTP gemessenen Kraftstoffverbrauchs und CO2-Emissionswerte in vielen Fällen höher als die nach dem NEFZ gemessenen. Aktuell sind noch die NEFZ-Werte verpflichtend zu kommunizieren.

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